NEWS - Thüringer Schützenbund

Trans­parenz­regi­ster/ Recht

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Gebühren­befreiung für gemein­nützige Vereine - Bescheide prü­fen.

In letzter Zeit sind wieder vermehrt Gebühren­bescheide des Bundes­anzeiger Verlages für die Ein­tragung beim Transparen­zregister auch an Sport- und damit auch Schützen­vereine versandt worden. Zwar sind diese aufgrund ihrer Gemein­nützig­keit grund­sätzlich von der Gebühr befreit. Aller­dings bedurfte es dafür eines Antrags auf Befreiung – und diese war befristet. Vereine, die in den vergangenen Jahren den Antrag auf Gebühren­befreiung gestellt haben, sollten daher ihre Bescheide prüfen, wie lange die Befreiung gilt und ggf. nach­bessern. Mittler­weile werden ansonsten 20,80 € pro Jahr fällig.

Die gute Nachricht: Mit der Einführung des Zuwendungs­empfänger­registers erfolgt künftig die auto­matische Gebühren­befreiung für alle Vereine, die in diesem Register geführt sind, ohne dass ein Antrag gestellt werden muss. Das Zuwendungs­empfänger­register wird durch das Bundes­zentralamt für Steuern geführt (vgl. § 60b AO). Es umfasst alle Organi­sationen, die berechtigt sind, ihren Spende­rinnen und Spendern Zuwendungs­bestäti­gungen auszu­stellen. Hierzu zählen unter anderem auch gemein­nützige Körper­schaften wie Sport­vereine. Jeder Verein kann dort selbst nach­schauen, ob er bereits erfasst ist bzw. dies ggf. veran­lassen.

Grundsätzlich ist die Führung im Trans­parenz­register durch den Bundes­anzeiger Verlag rechtens, Hinter­grund ist die Gesetz­gebung im Zusammen­hang mit dem Geld­wäsche­gesetz.

Mehr Informationen zu den Hinter­gründen und die entspre­chenden Links findet ihr auf und über die Seite des LSB.

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