Gebührenbefreiung für gemeinnützige Vereine - Bescheide prüfen.
In letzter Zeit sind wieder vermehrt Gebührenbescheide des Bundesanzeiger Verlages für die Eintragung beim Transparenzregister auch an Sport- und damit auch Schützenvereine versandt worden. Zwar sind diese aufgrund ihrer Gemeinnützigkeit grundsätzlich von der Gebühr befreit. Allerdings bedurfte es dafür eines Antrags auf Befreiung – und diese war befristet. Vereine, die in den vergangenen Jahren den Antrag auf Gebührenbefreiung gestellt haben, sollten daher ihre Bescheide prüfen, wie lange die Befreiung gilt und ggf. nachbessern. Mittlerweile werden ansonsten 20,80 € pro Jahr fällig.
Die gute Nachricht: Mit der Einführung des Zuwendungsempfängerregisters erfolgt künftig die automatische Gebührenbefreiung für alle Vereine, die in diesem Register geführt sind, ohne dass ein Antrag gestellt werden muss. Das Zuwendungsempfängerregister wird durch das Bundeszentralamt für Steuern geführt (vgl. § 60b AO). Es umfasst alle Organisationen, die berechtigt sind, ihren Spenderinnen und Spendern Zuwendungsbestätigungen auszustellen. Hierzu zählen unter anderem auch gemeinnützige Körperschaften wie Sportvereine. Jeder Verein kann dort selbst nachschauen, ob er bereits erfasst ist bzw. dies ggf. veranlassen.
Grundsätzlich ist die Führung im Transparenzregister durch den Bundesanzeiger Verlag rechtens, Hintergrund ist die Gesetzgebung im Zusammenhang mit dem Geldwäschegesetz.
Mehr Informationen zu den Hintergründen und die entsprechenden Links findet ihr auf und über die Seite des LSB.