Neuigkeiten:
- 26.06.2024: Voraussetzungen für das Fortbestehen eines waffenrechtlichen Bedürfnisses (PDF: 400 kByte)
- 15.07.2020: Video bei YouTube: Informationen zum neuen Waffenrecht
• zugehörige Präsentation (PDF: 2.272 kByte) - 21.05.2020: Bedürfnisnachweise in der Corona-Krise und Behördenpraxis
- 19.05.2020: Wesentliche Teile im neuen Waffengesetz - Aufstellung des BKA
- 13.12.2019: Bundestag verabschiedet das Dritte Waffenrechtänderungsgesetz
- 19.11.2019: Europäische Chemikalien Agentur (ECHA) prüft Verbot bleihaltiger Munition
- 12.11.2019: Expertenanhörung im Innenausschuss – Umsetzung der EU-Feuerwaffenrichtlinie
- 07.11.2019: Bundesinnenminister Seehofer hält Wort
- 01.11.2019: Waffenrechtsänderungsgesetz im parlamentarischen Verfahren im Bundestag
- 23.10.2019: Innenminister Seehofer schießt bei der Waffenrechtsänderung über das Ziel hinaus
- 17.10.2019: Gemeinsame Stellungnahme der Schießsportverbände
- 11.10.2019: Aktuelle Stellungnahme des DSB zur Änderung des Waffenrechts
- 24.09.2019: DSB-Stellungnahme zu Bundesrats-Änderungen für das Waffengesetz
- 26.06.2019: Kleine Anfrage im Bundestag zur Verbreitung von Schusswaffen in Privatbesitz
- 21.06.2019: Stand Umsetzung der Feuerwaffenrichtlinie
- 08.02.2019: DSB-Stellungnahme zur Umsetzung der EU-Feuerwaffenrichtlinie
- Archiv: DSB : Recht : News
Plakat (DIN A3) "Waffenaufbewahrung":
- Download: Aufbewahrung von Waffen und Munition ab 06.07.2017 gemäß Waffenrechtsänderung
Informationstexte zum Thema "Waffengesetz":
- Download: Wichtige Urteile für Waffenbesitzer
In seiner Sitzung am 13.12.2019 hat der Deutsche Bundestag das Dritte Waffenrechtsänderungsgesetz verabschiedet. Mit der Bestätigung des Bundesrates (651/19, 20.12.2019) und der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt (19.02.2020, Teil I Nr. 7) trat es in seinen wesentlichen Teilen am 01.09.2020 in Kraft.
Der Bundestag hat am 13.12.2019 Änderungen im Waffenrecht beschlossen. Dem Entwurf der Bundesregierung für ein drittes Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften stimmten in der vom Ausschuss für Inneres und Heimat geänderten Fassung (19/15875) CDU/CSU und SPD zu, die AfD und die FDP stimmten dagegen, die Linksfraktion und Bündnis 90/Die Grünen enthielten sich.
Beschlossen:
- externer Link: Bundestag, Drucksache 19/15875
Beschlussempfehlung der Bundesregierung: "Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften"
Wichtige Änderungen sind: Mit dem Gesetz wird eine EU-Richtlinie umgesetzt, die die Kennzeichnungsanforderung für Schusswaffen und deren wesentliche Teile erweitert. Ferner fordert sie laut Bundesregierung von den Mitgliedstaaten, eine umfassende Rückverfolgbarkeit aller Schusswaffen und ihrer wesentlichen Teile sicherzustellen. „Zu diesem Zweck haben die Mitgliedstaaten Waffenhändler und -hersteller in einem ersten Schritt zu verpflichten, den Waffenbehörden unverzüglich sämtliche Transaktionen anzuzeigen, die Bestandteil des Lebensweges einer Schusswaffe und ihrer wesentlichen Teile sind”, heißt es in der Vorlage weiter. In einem zweiten Schritt würden die Mitgliedstaaten verpflichtet, diese Transaktionen in den Waffenregistern zu registrieren.
Mit dem Gesetz wird das Nationale Waffenregister „zum Zweck der Registrierung des vollständigen Lebensweges von Waffen und wesentlichen Waffenteilen” ausgebaut. Ferner wird eine Anzeigepflicht für unbrauchbar gemachte Schusswaffen eingeführt. Zudem werden unter anderem „bestimmte große Wechselmagazine sowie Schusswaffen mit fest verbauten großen Ladevorrichtungen zu verbotenen Gegenständen”. Allerdings werde „den berechtigten Interessen der Eigentümer solcher Gegenstände durch weitgehende Besitzstandsregelungen Rechnung getragen”.
In seiner 984. Sitzung hat der Bundesrat am 20.12.2019 den durch den Bundestag eingebrachten Gesetzesänderungen zugestimmt.
Rechtslage:
In den vergangenen Jahren wurde das Waffengesetz seit 2002 in mehreren Stufen so geändert, daß die Sicherheit vor unberechtigtem Zugriff erhöht und der Umgang mit Waffen für Kinder und Jugendliche eingeschränkt wurde.
Die letzte große Änderung erfolgte durch Artikel 228 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), die wesentlichen Änderungen traten am 1. September 2020 in Kraft.
Der vollständige Wortlaut des Waffengesetzes ist im Internet einsehbar und kann auch als PDF-Datei auf den lokalen Rechner herunter geladen werden:
- externer Link: Gesetze im Internet - Teilliste W »»» siehe WaffG.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 4. November 2011 die Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz - WaffVwV - beschlossen. Diese trat am Tage nach der Verkündung in Kraft (23.03.2012).
Damit hat es neun Jahre gedauert, bis sich der Bund und die Länder endlich auf diese Vorschrift verständigen konnten. Die Vorschrift bindet jetzt die Verwaltungen, sie beendete einen jahrelangen Schwebezustand, in dem die Waffenbehörden das Waffengesetz auch unterschiedlich vollzogen haben.
- Download: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz - WaffVwV vom 5. März 2012
- Download: Kommentierter Auszug 1 aus der WaffVwV
zu § 4: "Voraussetzungen für eine Erlaubnis"
- Download: Kommentierter Auszug 2 aus der WaffVwV
zu § 2: "Grundsätze des Umgangs mit Waffen oder Munition" und
zu § 3: "Umgang mit Waffen und Munition durch Kinder oder Jugendliche"
Alterserfordernisse:
Die Neufassung des Waffengesetzes regelt in den §§ 3 und 27 die Alterserfordernisse für die Ausübung des Schießens durch Kinder und Jugendliche:
- Kindern darf bis zum vollendeten 14. Lebensjahr nur das Schießen mit Luftdruck-, Federdruck- und Gasdruckwaffen gestattet werden.
- Kindern unter 12 Jahren darf das Schießen mit Luftdruck-, Federdruck-und Gasdruckwaffen nur bei Vorlage einer entsprechenden Ausnahmegenehmigung durch die untere Waffenbehörde gestattet werden:
- Download: Antragsformular auf Bewilligung einer Ausnahme gemäß § 27 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 WaffG.
- Jugendlichen ab dem vollendeten 14. Lebensjahr ist des weiteren das Schießen mit Kleinkaliberwaffen (.22 lfB/ 5.6 mm) sowie mit Flinten bis zum Kaliber 12 gestattet. Ausnahmen von den Alterserfordernissen bedürfen der schriftlichen Zustimmung durch die untere Waffenbehörde:
- Download: Antragsformular auf Bewilligung einer Ausnahme gemäß § 3 Absatz 3 WaffG.
- Das Schießen mit großkalibrigen Waffen (mit Ausnahme von Flinten im Kaliber 12 und kleiner) ist erst ab 18 Jahren gestattet. Ausnahmeregelungen gibt es hier nicht.
Für das Schießen von Kindern bis 14 Jahren mit Luftdruck-, Federdruck- und Gasdruckwaffen bzw. Jugendlichen bis 18 Jahren mit Feuerwaffen ist die Anwesenheit eines Sorgeberechtigten oder die schriftliche Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten notwendig:
- Download: Erlaubnisformular für Sorgeberechtigte gemäß WaffG (PDF: 23 kByte).
Wenn kein qualifizierter Sorgeberechtigter die Aufsicht des Schießens übernimmt, ist von Betreiber der Schießstätte ein besonders zur Kinder- und Jugendarbeit befähigter Aufsichtshabender zu benennen.
Waffenerwerb:
Das Sportschießen ist eine der wenigen Sportarten, wo der Erwerb und der der Besitz von Sportgeräten über ein Gesetz geregelt ist. Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Sportwaffe wird durch eine Waffenbesitzkarte (WBK) oder durch Eintragung in eine bereits vorhandene WBK erteilt. Die Erlaubnis zum Erwerb einer Waffe gilt für die Dauer eines Jahres, die Erlaubnis zum Besitz gilt in der Regel unbefristet (§ 10 Abs. 1).
Gemäß § 4 WaffG sind durch den Antragsteller für den Waffenerwerb folgende Voraussetzungen zu erfüllen bzw. Nachweise zu erbringen:
- Mindestalter 18 Jahre (§ 2 Abs. 1) - für Schusswaffen bis zu einem Kaliber von 5.6 mm bzw.
Mindestalter 21 Jahre (§ 14 Abs. 1) - für Schusswaffen über 5.6 mm,
- erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5),
- persönliche Eignung (§ 6),
- Nachweis der erforderlichen Sachkunde (§ 7),
- Nachweis des Bedürfnisses (§ 8),
- Nachweis einer Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden.
Die Zuverlässigkeit und die persönliche Eignung wird durch die zuständige Waffenbehörde geprüft.
Die Sachkunde muss vor einem Ersterwerb einer waffenrechtlichen Erlaubnis bei einem lizensierten Ausbildungsträger des TSB erworben werden (AWaffV § 3 Abs. 5). Diese Lehrgänge werden in den Schützenkreisen durchgeführt. Die Beurkundung der erworbenen Sachkunde erfolgt durch die Geschäftsstelle des TSB. Sachkundelehrgänge staatlich anerkannter kommerzieller Anbieter können anerkannt werden.
Die Haftpflichtversicherung gilt durch die mittelbare Mitgliedschaft des Antragstellers im Landessportbund Thüringen und im Thüringer Schützenbund über deren Sportversicherungen als erfüllt.
Bedürfnisbescheinigung:
A) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Mitgliedern eines Schießsportvereins anerkannt, der einem anerkannten Schießsportverband angehört (§ 14 Abs. 2). Durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes ist glaubhaft zu machen, daß
- das Mitglied seit mindestens zwölf Monaten den Schießsport in einem Verein regelmäßig als Sportschütze betreibt,
- das Mitglied den Schießsport in einem Verein innerhalb der vergangenen zwölf Monate mindestens
a) einmal in jedem ganzen Monat dieses Zeitraums ausgeübt hat
oder
b) 18 Mal insgesamt innerhalb dieses Zeitraums ausgeübt hat
und
- die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist (§ 14 Abs. 3).
Diese Bescheinigung für die Erteilung einer sogenannten "Grünen WBK" wird unter Mitwirkung des TSB als anerkanntem Schießsportverband erstellt:
- Download: Bescheinigung gemäß § 14 Abs. 3 WaffG als Bedürfnisbestätigung zum Erwerb einer Schußwaffe.
Ein Bedürfnis von Sportschützen nach Absatz 2 für den Erwerb und Besitz von mehr als drei halbautomatischen Langwaffen und mehr als zwei mehrschüssigen Kurzwaffen für Patronenmunition sowie der hierfür erforderlichen Munition wird unter Beachtung des Absatzes 2 durch Vorlage einer Bescheinigung des Schießsportverbandes des Antragstellers glaubhaft gemacht, wonach die weitere Waffe
- von ihm zur Ausübung weiterer Sportdisziplinen benötigt wird
oder
- zur Ausübung des Wettkampfsports erforderlich ist
und der Antragsteller regelmäßig an Schießsportwettkämpfen teilgenommen hat (§ 14 Abs. 5).
Diese Bescheinigung für die Eintragung einer weiteren Erwerbsberechtigung in die "Grünen WBK" wird unter Mitwirkung des TSB erstellt:
- Download: Bescheinigung gemäß § 14 Abs. 5 WaffG zum Erwerb einer dritten oder weiteren mehrschüssigen Kurzwaffe für Patronenmunition.
B) Sportschützen, die dem Schießsport in einem Schießsportverband nach § 15 Absatz 1 als gemeldetes Mitglied nachgehen, wird abweichend von § 10 Absatz 1 Satz 3 unter Beachtung des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Satz 2 eine unbefristete Erlaubnis erteilt, die zum Erwerb von insgesamt bis zu zehn Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen sowie einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und mehrschüssigen Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen) berechtigt (§ 14 Abs. 6):
- Download: Bescheinigung gemäß § 14 Abs. 6 WaffG als Bedürfnisbestätigung zum Erwerb einer "Gelben WBK".
C) Für das Bedürfnis zum Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition ist durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes glaubhaft zu machen, dass das Mitglied in den letzten 24 Monaten vor Prüfung des Bedürfnisses den Schießsport in einem Verein mit einer eigenen erlaubnispflichtigen Waffe
- mindestens einmal alle drei Monate in diesem Zeitraum betrieben hat
oder
- mindestens sechsmal innerhalb eines abgeschlossenen Zeitraums von jeweils zwölf Monaten betrieben hat (§ 14 Abs. 4).
Diese Bescheinigung über das Bedürfnis zum Besitz einer Sportwaffe wird unter Mitwirkung des TSB erstellt:
- Download: Bescheinigung gemäß § 14 Abs. 4 WaffG als Bedürfnisbestätigung.
Sonstiges:
Ein weiterer Problemkreis ist das Thema "Überlassen", was im Folgenden anhand der Formblätter zu den einzelnen Varianten erklärt werden kann:
- Formblatt: vorübergehende Überlassung: Transport durch Personen ohne waffenrechtliche
Erlaubnis gemäß § 12, Abs. 1, Ziffer 3b WaffG.
- Formblatt: vorübergehende Überlassung: Transport durch Personen mit waffenrechtlicher
Erlaubnis gemäß § 12, Abs. 1, Ziffer 1b WaffG.
- Formblatt: vorübergehende Überlassung: an Berechtigte zur sicheren Verwahrung
gemäß § 12 und § 34 WaffG.
- Formblatt: leihweise Überlassung: an Berechtigte zwecks Training oder Wettkampf
gemäß § 12 und § 34 WaffG.
- Formblatt: dauerhafte Überlassung: z.B. Verkauf an Berechtigte
gemäß § 34 Abs. 1 WaffG.