Waffenrecht

Neuigkeiten:

Plakat (DIN A3) "Waffenaufbewahrung":

Informationstexte zum Thema "Waffengesetz":


In seiner Sitzung am 13.12.2019 hat der Deutsche Bundestag das Dritte Waffen­rechts­ände­rungs­gesetz ver­ab­schie­det. Mit der Bestä­tigung des Bundes­rates (651/19, 20.12.2019) und der Ver­öffent­lichung im Bundes­gesetz­blatt (19.02.2020, Teil I Nr. 7) trat es in seinen wesentlichen Teilen am 01.09.2020 in Kraft.


Der Bundestag hat am 13.12.2019 Änderungen im Waffenrecht beschlossen. Dem Entwurf der Bundesregierung für ein drittes Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften stimmten in der vom Ausschuss für Inneres und Heimat geänderten Fassung (19/15875) CDU/CSU und SPD zu, die AfD und die FDP stimmten dagegen, die Linksfraktion und Bündnis 90/Die Grünen enthielten sich.

Beschlossen:

  • externer Link: Bundestag, Drucksache 19/15875
    Beschlussempfehlung der Bundesregierung: "Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften"

Wichtige Änderungen sind: Mit dem Gesetz wird eine EU-Richtlinie umgesetzt, die die Kenn­zeich­nungs­anfor­derung für Schuss­waffen und deren wesent­liche Teile erweitert. Ferner fordert sie laut Bundes­regierung von den Mitglied­staaten, eine umfas­sende Rück­verfolg­barkeit aller Schuss­waffen und ihrer wesent­lichen Teile sicher­zustellen. „Zu diesem Zweck haben die Mitglied­staaten Waffen­händler und -hersteller in einem ersten Schritt zu verpflichten, den Waffen­behörden unver­züglich sämt­liche Trans­aktionen anzu­zeigen, die Bestand­teil des Lebens­weges einer Schuss­waffe und ihrer wesent­lichen Teile sind”, heißt es in der Vorlage weiter. In einem zweiten Schritt würden die Mitglied­staaten ver­pflich­tet, diese Trans­aktio­nen in den Waffen­registern zu regi­strieren.

Mit dem Gesetz wird das Natio­nale Waffen­register „zum Zweck der Regi­strierung des voll­stän­digen Lebens­weges von Waffen und wesent­lichen Waffen­teilen” ausge­baut. Ferner wird eine Anzeige­pflicht für un­brauch­bar gemachte Schuss­waffen einge­führt. Zudem werden unter anderem „bestimmte große Wechsel­maga­zine sowie Schuss­waffen mit fest ver­bau­ten großen Lade­vorrich­tungen zu verbo­tenen Gegen­ständen”. Aller­dings werde „den berech­tigten Inte­ressen der Eigen­tümer solcher Gegen­stände durch weit­gehen­de Besitz­stands­rege­lungen Rech­nung getra­gen”.

In seiner 984. Sitzung hat der Bundesrat am 20.12.2019 den durch den Bundestag einge­brachten Gesetzes­ände­rungen zuge­stimmt.

Rechtslage:

In den vergangenen Jahren wurde das Waffengesetz seit 2002 in mehreren Stufen so geändert, daß die Sicherheit vor unberechtigtem Zugriff erhöht und der Umgang mit Waffen für Kinder und Jugendliche eingeschränkt wurde.

Die letzte große Änderung erfolgte durch Artikel 228 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), die wesentlichen Änderungen traten am 1. Sep­tember 2020 in Kraft.

Der vollständige Wortlaut des Waffengesetzes ist im Internet einsehbar und kann auch als PDF-Datei auf den lokalen Rechner herunter geladen werden:

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 4. November 2011 die Verwaltungs­vorschrift zum Waffen­gesetz - WaffVwV - beschlossen. Diese trat am Tage nach der Verkün­dung in Kraft (23.03.2012).
Damit hat es neun Jahre gedauert, bis sich der Bund und die Länder endlich auf diese Vor­schrift verstän­digen konnten. Die Vor­schrift bindet jetzt die Verwal­tungen, sie beendete einen jahre­langen Schwebe­zustand, in dem die Waffen­behörden das Waffen­gesetz auch unter­schied­lich voll­zogen haben.

 

Alterserfordernisse:

Die Neufassung des Waffen­gesetzes regelt in den §§ 3 und 27 die Alters­erforder­nisse für die Aus­übung des Schießens durch Kinder und Jugend­liche:

  1. Kindern darf bis zum vollendeten 14. Lebensjahr nur das Schießen mit Luft­druck-, Feder­druck- und Gas­druck­waffen gestattet werden.
     
  2. Kindern unter 12 Jahren darf das Schießen mit Luft­druck-, Feder­druck-und Gas­druck­waffen nur bei Vor­lage einer ent­spre­chen­den Aus­nahme­ge­neh­migung durch die untere Waffen­behörde gestattet werden:
  3. Jugendlichen ab dem vollendeten 14. Lebensjahr ist des weiteren das Schießen mit Klein­kaliber­waffen (.22 lfB/ 5.6 mm) sowie mit Flinten bis zum Kaliber 12 gestattet. Aus­nah­men von den Alters­er­forder­nissen bedürfen der schrift­lichen Zu­stim­mung durch die untere Waffen­behörde:
  4. Das Schießen mit großkalibrigen Waffen (mit Ausnahme von Flinten im Kaliber 12 und kleiner) ist erst ab 18 Jahren gestattet. Aus­nahme­rege­lungen gibt es hier nicht.

Für das Schießen von Kindern bis 14 Jahren mit Luft­druck-, Feder­druck- und Gasd­ruckw­affen bzw. Jugend­lichen bis 18 Jahren mit Feuer­waffen ist die Anwe­senheit eines Sorge­berech­tigten oder die schrift­liche Ein­ver­ständ­nis­erklärung der Sorge­berech­tigten not­wendig:

Wenn kein qualifizierter Sorge­berech­tigter die Auf­sicht des Schießens über­nimmt, ist von Betreiber der Schieß­stätte ein besonders zur Kinder- und Jugend­arbeit befä­higter Auf­sichts­haben­der zu benennen.

Waffenerwerb:

Das Sportschießen ist eine der wenigen Sportarten, wo der Erwerb und der der Besitz von Sport­geräten über ein Gesetz geregelt ist. Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Sport­waffe wird durch eine Waffen­besitz­karte (WBK) oder durch Eintra­gung in eine bereits vorhandene WBK erteilt. Die Erlaubnis zum Erwerb einer Waffe gilt für die Dauer eines Jahres, die Erlaubnis zum Besitz gilt in der Regel unbe­fristet (§ 10 Abs. 1).

Gemäß § 4 WaffG sind durch den Antragsteller für den Waffenerwerb folgende Voraus­setzungen zu erfüllen bzw. Nachweise zu erbringen:

  • Mindestalter 18 Jahre (§ 2 Abs. 1) - für Schusswaffen bis zu einem Kaliber von 5.6 mm bzw.
    Mindest­alter 21 Jahre (§ 14 Abs. 1) - für Schuss­waffen über 5.6 mm,
     
  • erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5),
     
  • persönliche Eignung (§ 6),
     
  • Nachweis der erforderlichen Sachkunde (§ 7),
     
  • Nachweis des Bedürfnisses (§ 8),
     
  • Nachweis einer Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sach­schäden.

Die Zuverlässigkeit und die persönliche Eignung wird durch die zuständige Waffen­behörde geprüft.

Die Sachkunde muss vor einem Ersterwerb einer waffenrechtlichen Erlaubnis bei einem lizensierten Ausbildungsträger des TSB erworben werden (AWaffV § 3 Abs. 5). Diese Lehrgänge werden in den Schützenkreisen durchgeführt. Die Beurkundung der erworbenen Sachkunde erfolgt durch die Geschäftsstelle des TSB. Sachkundelehrgänge staatlich anerkannter kommerzieller Anbieter können anerkannt werden.

Die Haftpflichtversicherung gilt durch die mittelbare Mitglied­schaft des Antrag­stellers im Landes­sportbund Thüringen und im Thüringer Schützen­bund über deren Sport­versiche­rungen als erfüllt.

Bedürfnisbescheinigung:

A) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schuss­waffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Mitgliedern eines Schieß­sport­vereins anerkannt, der einem aner­kannten Schieß­sport­verband angehört (§ 14 Abs. 2). Durch eine Beschei­nigung des Schieß­sport­verbandes oder eines ihm ange­glie­derten Teil­verbandes ist glaub­haft zu machen, daß

  1. das Mitglied seit mindestens zwölf Monaten den Schieß­sport in einem Verein regelmäßig als Sport­schütze betreibt,
  1. das Mitglied den Schießsport in einem Verein innerhalb der vergangenen zwölf Monate mindestens

    a) einmal in jedem ganzen Monat dieses Zeitraums ausgeübt hat
     
    oder
     
    b) 18 Mal insgesamt innerhalb dieses Zeitraums ausgeübt hat
     
    und
  1. die zu erwerbende Waffe für eine Sport­disziplin nach der Sport­ordnung des Schieß­sport­verbandes zuge­lassen und erfor­der­lich ist (§ 14 Abs. 3).

Diese Bescheinigung für die Erteilung einer soge­nannten "Grünen WBK" wird unter Mit­wirkung des TSB als aner­kanntem Schieß­sport­verband erstellt:

Ein Bedürfnis von Sportschützen nach Absatz 2 für den Erwerb und Besitz von mehr als drei halbautomatischen Langwaffen und mehr als zwei mehrschüssigen Kurzwaffen für Patronenmunition sowie der hierfür erforderlichen Munition wird unter Beachtung des Absatzes 2 durch Vorlage einer Bescheinigung des Schießsportverbandes des Antragstellers glaubhaft gemacht, wonach die weitere Waffe

  1. von ihm zur Ausübung weiterer Sportdisziplinen benötigt wird
     
    oder
     
  2. zur Ausübung des Wett­kampf­sports erforderlich ist

und der Antragsteller regelmäßig an Schießsportwettkämpfen teilgenommen hat (§ 14 Abs. 5).

Diese Bescheinigung für die Eintragung einer weiteren Erwerbs­berech­tigung in die "Grünen WBK" wird unter Mit­wirkung des TSB erstellt:

B) Sportschützen, die dem Schießsport in einem Schießsportverband nach § 15 Absatz 1 als gemeldetes Mitglied nachgehen, wird abweichend von § 10 Absatz 1 Satz 3 unter Beachtung des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Satz 2 eine unbefristete Erlaubnis erteilt, die zum Erwerb von insgesamt bis zu zehn Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen sowie einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und mehrschüssigen Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen) berechtigt (§ 14 Abs. 6):

C) Für das Bedürfnis zum Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition ist durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes glaubhaft zu machen, dass das Mitglied in den letzten 24 Monaten vor Prüfung des Bedürfnisses den Schießsport in einem Verein mit einer eigenen erlaubnispflichtigen Waffe

  1. mindestens einmal alle drei Monate in diesem Zeitraum betrieben hat
     
    oder
     
  2. mindestens sechsmal innerhalb eines abgeschlossenen Zeitraums von jeweils zwölf Monaten betrieben hat (§ 14 Abs. 4).

Diese Bescheinigung über das Bedürfnis zum Besitz einer Sportwaffe wird unter Mit­wirkung des TSB erstellt:

 

Sonstiges:

Ein weiterer Problemkreis ist das Thema "Überlassen", was im Folgenden anhand der Formblätter zu den einzelnen Varianten erklärt werden kann:

  • Formblatt: vorübergehende Überlassung: Transport durch Personen ohne waffen­recht­liche
    Erlaubnis gemäß § 12, Abs. 1, Ziffer 3b WaffG.
  • Formblatt: vorübergehende Überlassung: Transport durch Personen mit waffen­recht­licher
    Erlaubnis gemäß § 12, Abs. 1, Ziffer 1b WaffG.
  • Formblatt: leihweise Überlassung: an Berechtigte zwecks Training oder Wettkampf
    gemäß § 12 und § 34 WaffG.

 

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